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Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

Wir führen – im Namen der KÜS – Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO an Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art durch.

...mit Sympathie und Sachverstand!

Gemäß § 19 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nicht, wenn bei Änderung durch Ein- oder Anbau von Teilen ein Teilegutachten oder ABE für diese Teile vorliegt und die Änderungsabnahme unverzüglich durch einen Prüfingenieur durchgeführt und die ordnungsgemäße Änderung bestätigt worden ist. Das heißt: bei technischen Änderungen wie z. B. Sonderlenkrad, Alufelgen, Tieferlegungsfedern, Anhängerkupplungen, Zusatzheizungen usw. ist eine Änderungsabnahme notwendig.

Folgende Entgelte werden für die Änderungsabnahme erhoben:
(Stand: 1. März 2022)

Pkw einfach (AHK) 45,00 €
Pkw mittel (Alufelgen, Tieferlegung) 55,00 €
Pkw umfangreich 70,00 €
Krad einfach 35,00 €
Krad mittel 43,00 €
Krad umfangreich 60,00 €