Fachbegriffe:
- Abzüge "neu für alt" (Kasko-Schaden)
- Bagatellschaden
- Beweissicherung
- Haftpflichtschaden
- Kaskoschaden
- Marktwert (Oldtimer-/Liebhaberfahrzeuge)
- Nutzungsausfallentschädigung
- Reparaturbestätigung
- Reparaturfreigabe
- Restwert
- Totalschaden
- Vorschaden
- Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden)
- Wiederbeschaffungsdauer
- Wiederbeschaffungswert
- Wiederherstellungswert
- Wertminderung
- Zustandsnoten
Abzüge "neu für alt" (Kasko-Schaden)
Die Abzüge neu für alt sind in § 13 Abs. 5 AKB geregelt. Darin heißt es zum
Beispiel:
"Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und
der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug
beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie
Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum
Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden
Kalenderjahres auf Batterie, Bereifung und Lackierung.
Bagatellschaden
Bei Bagatellschäden, d. h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. € 500,
gibt es seit 1995 eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht mehr
das Recht zubilligen, bei "erkennbar geringen Schäden" die Kosten eines
Gutachtens ersetzt zu bekommen.
Wir bieten Ihnen an, den Schadenumfang genau zu untersuchen und erstellen
bei Bagatellschäden kein Gutachten, sondern einen qualifizierten
Kostenvoranschlag, der - im Gegensatz zu den meisten
Werkstattkostenvoranschlägen - durch eine Lichtbildanlage Beweissichernde
und nachprüfbare Qualität besitzt und dessen Kosten erfahrungsgemäß vom
Versicherer getragen werden.
Beweissicherung
In zahlreichen Fällen ist es erforderlich, bzw. empfehlenswert einen bestimmten Zustand, bzw. Mangel von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um bei einer späteren Auseinandersetzung ein Dokument zu besitzen oder einen sachverständigen Zeugen benennen zu können. So können Sie nicht selbst von der Gegenseite für diesen Mangel verantwortlich gemacht werden, nur weil Sie Ihre Behauptungen nicht beweisen können.
Haftpflichtschaden
Gemäß §249, BGB hat ein Ersatzpflichtiger den wirtschaftlichen Zustand
wiederherzustellen, der vor dem Schadeneintritt bestand, d. h. er hat die
Kosten der Wiederherstellung zu tragen.
Bei Sachbeschädigungen kann der Geschädigte grundsätzlich statt der
Wiederherstellung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag
verlangen (fiktive Abrechnung).
Kaskoschaden
Beim Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten
Unfall (Vollkasko) oder Wild-, Unwetter- und Steinschlagschaden (Teilkasko)
gemäß freiwillig vereinbarter Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz
der Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche,
die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschaden.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen,
die im Versicherungsschein und in der AKB, "Kleingedruckten" nachgelesen
werden können.
Die Kosten eines vom Versicherungsnehmer ohne vorherige Rücksprache
beauftragten Sachverständigen trägt die Kaskoversicherung in der Regel nicht.
Dem häufig an uns herangetragenen Wunsch im Auftrag des Versicherers erstellte
Gutachten unabhängig zu überprüfen, kommen wir selbstverständlich nach.
Marktwert (Oldtimer-/Liebhaberfahrzeuge)
Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen geschätzten An- bzw. Verkaufspreis am Privatmarkt. Bei selten gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch Handelspreise (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt.) sowie die internationale Marktsituation in den Marktwert mit ein. Der Marktwert ist die Basis der Oldtimer-Sonderversicherung und bildet in der Regel die Höchstentschädigungsgrenze bei Oldtimer-Kaskoschäden. Der Marktwert ist MwSt.-neutral.
Nutzungsausfallentschädigung
Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw. Die Höhe des Tagessatzes ist vom Fahrzeugmodell abhängig und kann unseren Gutachten auf Seite 1 entnommen werden.
Reparaturbestätigung
Soll die Durchführung einer Reparatur nachgewiesen werden, kann der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einer Reparaturbestätigung beauftragen.
Reparaturfreigabe
Solange die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
nicht erreichen, kann das Fahrzeug grundsätzlich als reparaturfähig beurteilt
werden.
Erreichen die Reparaturkosten etwa 70 % des Wiederbeschaffungswertes, wird
im Fall der fiktiven Abrechnung ohne Reparaturnachweis zunächst auf
Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) abgerechnet, bzw.
reguliert. Die Reparaturkosten werden, in diesem Fall, in der Regel erst
nach einem Reparaturnachweis ersetzt.
Übersteigen die Reparaturkosten nach der Schätzung des Sachverständigen den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% und wird die Reparatur
tatsächlich ordnungsgemäß und fachgerecht, nach den Vorgaben der im Gutachten
als notwendig erkannten Arbeiten, ausgeführt, sind die Reparaturkosten
ebenfalls erstattungsfähig.
Restwert
Als Restwert hat der Sachverständige, nach der Rechtssprechung des BGH, den am allgemeinen regionalen Markt durch den Geschädigten erzielbaren Preis für das Unfallfahrzeug zu ermitteln. Der Verkauf zu diesem Wert muss am Standort des Fahrzeuges ohne außerordentlichen Aufwand möglich sein.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des
beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten,
zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert
erreichen, bzw. übersteigen.
Von einem sog. unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die
Reparatur nicht zugemutet werden kann, weil sein neues Fahrzeug (höchstens
einen Monat alt, max. ca. 1.000 km gelaufen, Erstbesitz) erheblich beschädigt
wurde.
Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden)
Beim Haftpflichtschaden sind Abzüge für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d. h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiß behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.
Wiederbeschaffungsdauer
Die Wiederbeschaffungsdauer ist die voraussichtlich für die erfolgreiche Suche eines Ersatzfahrzeuges aufzuwendende Zeit.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Preis den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert ist zum Zeitpunkt des Unfalls beim seriösen Gebrauchtwagenhandel zu ermitteln. Reparatur- bzw. Restaurationskosten können diesen Wert beeinflussen. Zum Wiederbeschaffungswert muss das Fahrzeug kurzfristig beschafft werden können.
Wertminderung
Der merkantile Minderwert (Wertminderung) beschreibt den Wertverlust, den
ein Fahrzeug bei seinem Verkauf trotz vollständig und fachgerecht
durchgeführter Reparatur erfahren würde.
Zur Frage, ob im konkreten Fall eine Wertminderung zu erwarten ist, nimmt
der unabhängige Sachverständige im Gutachten Stellung.